28. Information zum Spielbetrieb

28. Information zum Spielbetrieb

 
Mit der 3. Novelle der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung wurde die „Sperrstunde“ für Sportstätten auf 24.00 Uhr und die Personen-Grenze für Zusammenkünfte auf 50 angehoben. Damit kann der in den WTTV-Nachrichten Nr. 22 vom 18.1.2022 verlautbarte adaptierte Terminplan umgesetzt werden.
 
Der Meisterschafts-und Cupspielbetrieb wird daher ab 14.2.2022 mit der 9. Runde des Herbstdurchgangs fortgesetzt.
Die im XTTV-Ergebnisdienst ersichtlichen Termine sind wieder verbindlich und können nur im Einvernehmen zwischen den Vereinen abgeändert werden. Ein Nichtantreten führt zur Strafbeglaubigung.
Abgabeschluss für alle Spiele des Herbstdurchgangs ist der 7.3.2022, 19 Uhr. Bei Spielen des Herbstdurchgangs sind in der Winterübertrittszeit gem. § 42 Abs 4 ÖTTV-Reg. (Spielerübertritte) angemeldete SpielerInnen nicht spielberechtigt.
 
Folgende behördliche Regelungen gelten für den Trainings- und Wettkampfbetrieb:
  • Für das Betreten von Sportstätten ist ein gültiger 2G-Nachweis erforderlich (zur Definition des 2G-Nachweises s. u.).
  • In den Sportstätten ist eine FFP2-Maske zu tragen (außer bei der Sportausübung und in Nassräumen).
  • Es dürfen sich max. 50 Personen in der Sportstätte gleichzeitig aufhalten, wobei TrainerInnen, BetreuerInnen und SchiedsrichterInnen nicht in die TeilnehmerInnenhöchstzahl einzurechnen sind.
  • Das Betreten und Verweilen in der Sportstätte ist nur von 5.00-24.00 Uhr gestattet.
  • In den Sportstätten ist darauf zu achten, dass ein 2m-Mindestabstand zu anderen Personen eingehalten wird. Dies gilt nicht während der Sportausübung.
  • Der Betreiber hat zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den Vor-und Familiennamen sowie die Telefonnummer und, sofern vorhanden, die E-Mail-Adresse zu erheben und für 28 Tage aufzubewahren und danach zu löschen bzw. zu vernichten.
  • Der Betreiber der Sportstätte hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Der Heimverein hat die 2G-Nachweise (s. u.) der SpielerInnen, FunktionärInnen, BetreuerInnen und Begleitpersonen der Gastmannschaft sowie ggf. der SchiedsrichterInnen zu überprüfen und darf diese nur in die Halle einlassen, wenn gültige Nachweise vorliegen.
Der Repräsentant der Gastmannschaft ist ebenfalls befugt, die entsprechenden Nachweise der Heimmannschaft vor Spielbeginn einzusehen.

Der Heimverein muss von der Gastmannschaft nur die antretenden SpielerInnen und eine/n BetreuerIn einlassen, wenn es ansonsten zu einer Überschreitung der 50 Personen-Grenze käme.

Der WTTV appelliert an die Vereine und MannschaftsführerInnen aus Gründen der sportlichen Fairness bei Verschiebungsersuchen aufgrund von behördlichen Absonderungenmöglichst Entgegenkommen zu zeigen.

Was gilt als 2G-Nachweis für das Betreten von Sportstätten in Wien?
Als 2G-Nachweis gelten für das Betreten und Verweilen in Wiener Sportstätten:

  • Impfzertifikat: Ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff (Pfizer, Moderna, Johnson & Johnson, Astra Zeneca, Novavax) gegen COVID-19 erfolgte
    • Zweitimpfung, die nicht längerals 180 Tage zurückliegen darf (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht länger als 210 Tage), oder
    • Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 180 Tage zurückliegen darf, oder
    • weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und der Zweitimpfung mindestens 90 Tage verstrichen sein müssen.
  • Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
  • ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.
  • Für Kinder von 6-12 (+ 3 Monate) Jahren wird der „Ninja-Pass“ (Corona-Schultestpass) als Eintrittsnachweis anerkannt. Ein vollständig geklebter Pass gilt auch am Wochenende. Alternativ negativer PCR-Test, dessen Abnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegen darf oder negativer Antigentest einer befugten Stelle, dessen Abnahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf.
  • Für Kinder von 12-15 Jahren gilt die 2,5G-Regel (geimpft, genesen, PCR-getestet). Damit gilt der „Ninja-Pass“ zwar unter der Woche, aber nicht über das ganze Wochenende. Für diese Altersgruppe gelten PCR-Tests 48 Stunden.

Die vollständige, offizielle Aussendung als pdf findet ihr hier: Information WTTV-Spielbetrieb COVID-19 Nr.28

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