27. Information zum Spielbetrieb

27. Information zum Spielbetrieb

Die Omikron-Welle führt zu wieder sehr stark steigenden Infektionszahlen. Für den Meisterschaftsbetrieb wären Probleme aufgrund von häufigeren Quarantänen von SpielerInnen zu erwarten. Das Verbot des Verweilens in Sportstätten nach 22.00 Uhr bleibt nach den Ankündigungen der Bundesregierung ebenso aufrecht wie die 25 Personen-Grenze für Zusammenkünfte (über 25 Personen gilt 2G+).

Der Vorstand des WTTV hat daher folgende Entscheidungen bez. des Spielbetriebs getroffen:

Der Meisterschafs- und Cupspielbetrieb wird bis 13.2.2022 weiterhin ausgesetzt. Die ab 10.1.2022 verlautbarten Spieltermine der Meisterschafts- und Cupspiele sind nicht mehr bindend. Es soll in der aktuellen Lage niemand gezwungen sein, ein Meisterschafts- oder Cupspiel bestreiten zu müssen.

Solange keine weitergehenden behördlichen Einschränkungen verlautbart werden, können Meisterschafts- und Cupspiele aber im Einvernehmen der Vereine ausgetragen werden.

  • Es muss zwischen den beiden Mannschaften eines Meisterschafts oder Cupspiels vorab vereinbart werden, ob das Spiel ausgetragen wird. Wird kein Einvernehmen über die Austragung hergestellt und tritt eine Mannschaft nicht an, erfolgt keine Strafbeglaubigung wegen Nichtantretens.
  • Erfolgt die Austragung eines Spieles, muss der Heimverein dafür Sorge tragen, dass alle Beteiligten die Halle um 22 Uhr verlassen haben. D. h. es muss entweder ein früherer Spielbeginn als 19 Uhr vereinbart oder auf zwei Tischen gespielt werden. Kann ein Spiel nicht bis 22 Uhr beendet werden, müssen die Vereine einen weiteren Termin für die Austragung der restlichen Spiele vereinbaren. Es kann bei einem Verweilen in der Sportstätte nach 22 Uhr zu Verwaltungsstrafen und dem Entzug von staatlichen Förderungen kommen. Der Heimverein hat auch dafür Sorge zu tragen, dass sich max. 25 Personen in den Halle aufhalten.
  • Bei Spielen der 1. Landesliga Herren muss das Schiedsrichterreferat (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.) möglichst eine Woche vorher (mindestens aber 72h vorher) vom Austragungstermin verständigt werden, damit die SchiedsrichterInnenbesetzung erfolgen kann. Für eine Austragung auf zwei Tischen müssen zwei SchiedsrichterInnen angefordert werden.
  • Bei der Rundenansetzung ab 13.2.2022 werden Zeiträume für das Nachtragen von verschobenen Meisterschafts- und Cupspielen des Herbstdurchgangs sowie der offenen Runden 9-11 des Herbstdurchgangs geschaffen. Bei Spielen des Herbstdurchgangs sind in der Winterübertrittszeit gem. § 42 Abs 4 ÖTTV-Reg. (Spielerübertritte) angemeldete SpielerInnen nicht spielberechtigt.

Nachstehend nochmals zusammengefasst die aktuell für den Trainings- und Wettkampfbetrieb geltenden behördlichen Regelungen:

  • Für das Betreten von Sportstätten ist ein gültiger 2G-Nachweis erforderlich (zur Definition des 2G-Nachweises s. u.).
  • In den Sportstätten ist eine FFP2-Maske zu tragen (außer bei der Sportausübung und in Nassräumen).
  • Es dürfen sich max. 25 Personen in der Sportstätte gleichzeitig aufhalten (ansonsten müssen alle sich in der Sportstätte aufhaltenden Personen zusätzlich zum 2G-Nachweis einen max. 48h alten negativen PCR-Test vorweisen).
  • Das Betreten und Verweilen in der Sportstätte ist nur von 5.00-22.00 Uhr gestattet.
  • In den Sportstätten ist darauf zu achten, dass ein 2m-Mindestabstand zu anderen Personen eingehalten wird. Dies gilt nicht während der Sportausübung.
  • Der Betreiber hat zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den Vor- und Familiennamen sowie die Telefonnummer und, sofern vorhanden, die E-Mail-Adresse zu erheben und für 28 Tage aufzubewahren und danach zu löschen bzw. zu vernichten.
  • Der Betreiber der Sportstätte hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

 

Was gilt als 2G-Nachweis für das Betreten von Sportstätten in Wien?

Der Impfstoff von Novavax gilt mittlerweile auch als zentral zugelassener Impfstoff. Eine Einmalimpfung mit Johnson & Johnson ist seit 3.1.2022 für den 2G-Nachweis nicht mehr ausreichend, sofern nicht eine weitere Impfung vorliegt.

 

Als 2G-Nachweis gelten für das Betreten und Verweilen in Wiener Sportstätten:

  • Impfzertifikat: Ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff (also nicht bspw. Sputnik oder Sinopharm) gegen COVID-19 erfolgte
    • Zweitimpfung, die nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf (wird ab 1.2.2022 auf 180 Tage reduziert) , oder
    • Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
    • weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf.
  • Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
  • ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.
  • Für Kinder von 6-12 (+ 3 Monate) Jahren wird der „Ninja-Pass“ (Corona-Schultestpass) als Eintrittsnachweis anerkannt. Ein vollständig geklebter Pass gilt auch am Wochenende. Alternativ negativer PCR-Test, dessen Abnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegen darf oder negativer Antigentest einer befugten Stelle, dessen Abnahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf.
  • Für Kinder von 12-15 Jahren gilt die 2,5G-Regel (geimpft, genesen, PCR-getestet). Damit gilt der „Ninja-Pass“ zwar unter der Woche, aber nicht über das ganze Wochenende. Für diese Altersgruppe gelten PCR-Tests 48 Stunden

Die vollständige, offizielle Aussendung als pdf findet ihr hier: Information WTTV-Spielbetrieb COVID-19 Nr.27

Kooperationspartner

StadtWien
NAVAX
TischtennisHobbyWien
Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.