26. Information zum Spielbetrieb

26. Information zum Spielbetrieb

Die am 12.12.2021 in Kraft tretende 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV) erlaubt das Betreten von Indoor-Sportstätten wieder. Aufgrund der 6. COVID-19-SchuMaV und der Wiener COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021 gelten für den Indoor-Sportbetriebfolgende Maßgaben:
 
  • Für das Betreten von Sportstätten ist ein gültiger 2G-Nachweis erforderlich (zur Definition des 2G-Nachweises s. u.).
  • In den Sportstätten ist eine FFP2-Maske zu tragen (außer bei der Sportausübung und in Nassräumen).
  • Es dürfen sich max. 25 Personen in der Sportstätte gleichzeitig aufhalten.
  • Das Betreten und Verweilen in der Sportstätte ist nur von 5.00-22.00* Uhr gestattet. * ab 23.12.2021 bis 10.01.2022 auf 22.00 Uhr verkürzt
  • In den Sportstätten ist darauf zu achten, dass ein 2m-Mindestabstand zu anderen Personen eingehalten wird. Dies gilt nicht während der Sportausübung.
  • Der Betreiber hat zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den Vor-und Familiennamen sowie die Telefonnummer und, sofern vorhanden, die E-Mail-Adresse zu erheben und für 28 Tage aufzubewahren und danach zu löschen bzw. zu vernichten.
  • Der Betreiber der Sportstätte hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Ab 12.12.2021 dürfen unter den oben genannten Bedingungen also wiederTrainings stattfinden sowie Meisterschafts- sowie Cupspiele ausgetragen werden.

Über die Austragung von Cup-und Nachtragsspielen muss das Einvernehmenzwischen den beiden Mannschaften hergestellt werden. Bei Spielen der 1. Landesliga Herren muss das Schiedsrichterreferat (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.) möglichst eine Woche vorher (spätestens aber 72h vorher) vom Austragungstermin verständigt werden, damit die SchiedsrichterInnenbesetzung erfolgen kann.

Die Rundenansetzung für das Frühjahr erfolgt in der Vorstandssitzung am 13.12.2021. Dabei werden Zeiträume für das Nachtragen von verschobenen Meisterschafts- und Cupspielen des Herbstdurchgangs geschaffen. Bei Nachtragsspielen des Herbstdurchgangs sind in der Winterübertrittszeit angemeldete SpielerInnen nicht spielberechtigt.

Was gilt als 2G-Nachweisfür das Betreten von Sportstätten in Wien?

  • Als 2G-Nachweis gelten für das Betreten und Verweilen in Wiener Sportstätten:
    • Impfzertifikat: Ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff (also nichtSputnik oder Sinopharm) gegen COVID-19 erfolgte
    • Zweitimpfung, die nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf , oder
    • Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf (maximal aber bis 2.1.2022 gültig), oder
    • Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,oder
    • weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf.
  • Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
  • ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.
  • Für Kinder von 6-12 (+ 3Monate) Jahren wird der „Ninja-Pass“ (Corona-Schultestpass) als Eintrittsnachweis anerkannt. Ein vollständig geklebter Pass gilt auch am Wochenende. Alternativ negativer PCR-Test, dessen Abnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegen darf oder negativerAntigentest einer befugten Stelle, dessen Abnahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf.
  • Für Kinder von 12-15 Jahren gilt die 2,5G-Regel (geimpft, genesen, PCR-getestet). Damit gilt der „Ninja-Pass“ zwar unter der Woche, aber nicht über das ganze Wochenende. Für diese Altersgruppe gelten PCR-Tests 48 Stunden.

Die vollständige, offizielle Aussendung als pdf findet ihr hier: Information WTTV-Spielbetrieb COVID-19 Nr.26

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