23. Information zum Spielbetrieb

23. Information zum Spielbetrieb

Angesichts der aktuell sehr stark steigenden Infektionszahlen, der Aufrufe zur Kontaktreduktion und angekündigter weiterer behördlicher Maßnahmen für Wien (2G+ bei Zusammenkünften über 25 Personen) hat der Vorstand des WTTV folgende Entscheidungen bez. des Spielbetriebs getroffen:

Ab 22.11.2021 (Runde 9) sind die verlautbarten Spieltermine der Meisterschafts- und Cupspiele nicht mehr bindend. Es soll in der aktuellen Lage niemand gezwungen sein, ein Meisterschafts- oder Cupspiel bestreiten zu müssen.

Solange keine behördlichen Einschränkungen verlautbart werden, können Meisterschafts- und Cupspiele aber im Einvernehmen der Vereine ausgetragen werden.

Es muss zwischen den beiden Mannschaften eines Meisterschafts –oder Cupspiels vorab vereinbart werden, ob das Spiel ausgetragen wird. Wird kein Einvernehmen über die Austragung hergestellt und tritt eine Mannschaft nicht an, erfolgt keine Strafbeglaubigung wegen Nichtantretens.

  • Bei Spielen der 1. Landesliga Herren muss das Schiedsrichterreferat (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.) möglichst eine Woche vorher (spätestens aber 72h vorher) vom Austragungstermin verständigt werden, damit die SchiedsrichterInnenbesetzung erfolgen kann.
  • Bei der Rundenansetzung im Frühjahr werden Zeiträume für das Nachtragen von verschobenen Meisterschafts- und Cupspielen des Herbstdurchgangs geschaffen. Bei Nachtragsspielen des Herbstdurchgangs sind in der Winterübertrittszeit angemeldete SpielerInnen nicht spielberechtigt.
  • Die Änderung der Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung soll noch im Laufe dieser Woche in Kraft treten. Den Ankündigungen zufolge soll 2G+ bei Zusammenkünften über 25 Personen eingeführt werden. Das würde bedeuten, dass zusätzlich zum 2G-Nachweis ein gültiger negativer PCR-Test (dessen Abnahme vermutlich nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf) erforderlich ist, wenn sich mehr als 25 Personen in einer Halle aufhalten. Dies wäre dann vom Heimverein bei der einvernehmlichen Austragung von Meisterschafts- oder Cupspielen entsprechend zu berücksichtigen – entweder indem dafür Sorge getragen wird, dass sich nicht mehr als 25 Personen in der Halle befinden oder dass mit der Gastmannschaft (und ggf. SchiedsrichterIn) die Beibringung von negativen PCR-Tests von allen die Halle betretenden Personen vereinbart wird. Der WTTV wird informieren, sobald die Verordnung kundgemacht ist.
  • Bis auf weiteres gilt für das Betreten von Sportstätten und somit auch alle Wettkämpfe des WTTV weiterhin die 2G-Regel!

Die Wiener Meisterschaften, das 2. NW-RC-Turnier und die Block-Durchgänge der NW-Mannschaftsmeisterschaft werden auf das Frühjahr verschoben.

Aufgrund einer bereits kundgemachten Änderung der Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung haben sich die Bestimmungen für das Betreten von Sportstätten für Kinder geändert:

  • Für Kinder von 6-12 (+ 3 Monate) Jahren wird der „Ninja-Pass“ (Corona-Schultestpass) als Eintrittsnachweis anerkannt. Ein vollständig geklebter Pass gilt auch am Wochenende. Alternativ negativer PCR-Test, dessen Abnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegen darf oder negativer Antigentest einer befugten Stelle, dessen Abnahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf.
  • Für Kinder von 12-15 Jahren gilt die 2,5G-Regel (geimpft, genesen, PCR-getestet). Damit gilt der „Ninja-Pass“ zwar unter der Woche, aber nicht über das ganze Wochenende. Für diese Altersgruppe gelten PCR-Tests 48 Stunden.

Nachstehend noch Antworten auf in der Zwischenzeit zum 2G-Nachweis eingelangte Fragen:

Gelten Impfzertifikate für Impfungen mit Sputnik, Sinopharm oder Soberana als 2G-Nachweis?
Nein. Zentral zugelassen im Sinne der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung sind nur die Impfstoffe von Janssen (Johnson& Johnson), BionTech Pfizer (Comirnaty), Moderna (Spikevax) und AstraZeneca (Vaxzevira).

Müssen SchiedsrichterInnen, TrainerInnen, BetreuerInnen, TurnierausrichterInnen oder BundesligaspielerInnen den 2G-Nachweis erbringen?
Ja. Der Vorstand des WTTV hat entschieden, dass alle Personen, somit auch SchiedsrichterInnen, TrainerInnen, BetreuerInnen und BundesligaspielerInnen bei Wettkämpfen des WTTV einen 2G-Nachweis erbringen müssen. Die Ausnahmeregelung für Arbeitsorte wird bei Wettkämpfen des WTTV nicht zur Anwendung gebracht. Für Bundesligaspiele gelten die Regelungen des ÖTTV.

Darf der/die RepräsentantIn der Gastmannschaft die 2G-Nachweise der Heimmannschaft kontrollieren?
Ja.

Was gilt als 2G-Nachweis?
Als 2G-Nachweis gelten für das Betreten und Verweilen in Wiener Sportstätten:

  • Impfzertifikat: Ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff (also nicht Sputnik oder Sinopharm) gegen COVID-19 erfolgte
    • Zweitimpfung, die nicht länger als 270 Tage (bis 5.12.2021 360 Tage) zurückliegen darf , oder
    • Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage (bis 5.12.2021 360 Tage)zurückliegen darf (maximal aber bis 2.1.2022 gültig), oder
    • Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage (bis 5.12.2021 360 Tage)zurückliegen darf, oder
    • weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage (bis 5.12.2021 360 Tage) zurückliegen darf.
  • Genesungszertifikat über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
  • ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.
  • Ausnahmeregelung bis 5.12.2021: Personen, die einen Nachweis über eine Erstimpfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 in Verbindung mit einem negativen PCR-Test, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen, erfüllen den 2G-Nachweis.
  • Für Kinder von 6-12 (+ 3 Monate) Jahren wird der „Ninja-Pass“ (Corona-Schultestpass) als Eintrittsnachweis anerkannt. Ein vollständig geklebter Pass gilt auch am Wochenende. Alternativ negativer PCR-Test, dessen Abnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegen darf oder negativer Antigentest einer befugten Stelle, dessen Abnahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf.
  • Für Kinder von 12-15 Jahren gilt die 2,5G-Regel (geimpft, genesen, PCR-getestet). Damit gilt der „Ninja-Pass“ zwar unter der Woche, aber nicht über das ganze Wochenende. Für diese Altersgruppe gelten PCR-Tests 48 Stunden.

Die vollständige, offizielle Aussendung als pdf findet ihr hier:Information WTTV-Spielbetrieb COVID-19 Nr.23

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