22. Information zum Spielbetrieb

22. Information zum Spielbetrieb

Aufgrund der 2. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung ist ab 8.11.2021 für das Betreten von Sportstätten ein gültiger 2G-Nachweis erforderlich.

Der Vorstand des WTTV hat in seiner außerordentlichen Sitzung am 7.11.2021 beschlossen, dass die Meisterschafts- und Cup-Bewerbe auch angesichts dieser neuen Regelung weitergeführt werden. Vereinen, die aufgrund dessen Mannschaften zurückziehen, wird bis 22.11.2021 keine Strafgebühr für die Mannschaftszurückziehung verrechnet.

Als 2G-Nachweis gelten in Wiener Sportstätten:

  • Für Kinder von 13 bis 15 Jahren (schulpflichtiges Alter): Es gilt der Schul-Corona-Testpass als 2G-Nachweis für die ganze Woche inkl. Wochenende, wenn alle Tests der Unterrichtswoche (= in Wien 1x Antigen-Schnelltest und 2x PCR-Test) eingetragen sind.
  • Für Kinder von 6 bis 12 Jahren und 3 Monaten: Es gilt der Schul-Corona-Testpass wie o. a. angeführt oder ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf oder ein negativer Antigentest, dessen Abnahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf,
  • ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
    • Zweitimpfung, die nicht länger als 270 Tage (bis 5.12.2021 360 Tage) zurückliegen darf[1], oder
    • Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung mit Johnson & Johnson, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf – aber maximal bis 3.1.2022, oder
    • Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage (bis 5.12.2021 360 Tage) zurückliegen darf oder
    • weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage (bis 5.12.2021 360 Tage) zurückliegen darf[2],
  • Bis 6.12.2021 ersetzt der Nachweis über eine Erstimpfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 in Verbindung mit einem Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARSCoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, den 2G-Nachweis.
  • ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde
  • Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde

Hinweis: Nachweise über neutralisierende Antikörper gelten generell nicht mehr.

Ein Antreten zu einem Meisterschafts- oder Cup-Spiel oder Turnier ist nur unter Einhaltung dieser 2G-Regel gestattet.

Der Heimverein hat die entsprechenden Nachweise der SpielerInnen, FunktionärInnen, BetreuerInnen und Begleitpersonen der Gastmannschaft sowie ggf. der SchiedsrichterInnen zu überprüfen und darf diese nur in die Halle einlassen, wenn gültige Nachweise vorliegen.

Der Repräsentant der Gastmannschaft ist ebenfalls befugt, die entsprechenden Nachweise der Heimmannschaft vor Spielbeginn einzusehen.

Beschränkung der Anwesenden von Gastmannschaften

Ab 14.11.2021 müssen Zusammenkünfte mit mehr als 50 Personen der Bezirksverwaltungsbehörde eine Woche vorher angezeigt werden. Dies gilt auch, wenn eine Durchmischung der TeilnehmerInnen von gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünften (= mehreren Meisterschafts-/Cupspielen sowie Trainingsbetrieb) nicht ausgeschlossen werden kann. Der Vorstand des WTTV hat daher festgelegt, dass der Heimverein von der Gastmannschaft nur die antretenden SpielerInnen und ein/e BetreuerIn einlassen muss, wenn es ansonsten zu einer Überschreitung der 50 Personen-Grenze käme – es sei denn, es wird zuvor etwas anderes mit dem Heimverein vereinbart.

[1] und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen

[2] und zwischen dieser und der vorigen Impfung mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen (bei Johnson & Johnson mindestens 14 Tage)

 

Die vollständige, offizielle Aussendung als pdf findet ihr hier:Information WTTV-Spielbetrieb COVID-19 Nr.22

Kooperationspartner

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