21. Information zum Spielbetrieb

21. Information zum Spielbetrieb

Durch die Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung wurden die Regelungen für das Betreten von Sportstätten mit 1.10.2021 geändert. Insbesondere gelten Antigen-Tests nicht mehr als 3 G-Nachweis (ausgenommen davon sind 6-11jährige).

Alle Personen ab 6 Jahren (in Wien) müssen beim Betreten von nicht-öffentlichen Sportstätten einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitführen und während des Aufenthalts bereithalten.

Als solcher Nachweis gelten in Wiener Sportstätten:

  • Für 6-11jährige gilt der Schul-Corona-Testpass für die ganze Woche inkl. Wochenende, wenn alle Tests der Unterrichtswoche eingetragen sind
  • Ab 12 Jahren: ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,
  • eine Genesungszertifikat über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde
  • ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
    • Zweitimpfung, die nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf[1], oder
    • Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
    • Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf oder
    • weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf[2],
  • ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde
  • ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage sein darf

 

Ein Antreten zu einem Meisterschafts- oder Cup-Spiel oder Turnier ist nur unter Einhaltung dieser 3 G-Regel gestattet.

Der Nachweis muss über die gesamte Dauer des Wettkampfs Gültigkeit haben (§ 1 Abs 1 Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021).

 

Der Heimverein hat die entsprechenden Nachweise der SpielerInnen, FunktionärInnen, BetreuerInnen und Begleitpersonen der Gastmannschaft sowie ggf. der SchiedsrichterInnen zu überprüfen und darf diese nur in die Halle einlassen, wenn gültige Nachweise vorliegen.

Der Repräsentant der Gastmannschaft ist ebenfalls befugt, die entsprechenden Nachweise der Heimmannschaft vor Spielbeginn einzusehen.

[1] und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen

[2] und zwischen dieser und der vorigen Impfung mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen

Die vollständige, offizielle Aussendung als pdf findet ihr hier:Information WTTV-Spielbetrieb COVID-19 Nr.21

Kooperationspartner

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