20. Information zum Spielbetrieb

20. Information zum Spielbetrieb

Die Geltung der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung wurde bis 30.9.2021 verlängert.

Es gilt daher weiterhin – und somit auch für alle Meisterschafts- und Cup-Spiele sowie Turniere - die 3 G-Regel!

Alle Personen ab 6 Jahren (in Wien) müssen beim Betreten von nicht-öffentlichen Sportstätten einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitführen und während des Aufenthalts bereithalten.

Als solcher Nachweis gelten in Wiener Sportstätten[1]:

  • ein Nachweis einer befugten Stelle (als solcher gilt auch der Corona-Testpass gemäß COVID-19-Schulverordnung) über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf (für 6-12jährige 48 Stunden)
  • ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests (PCR) auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf (für 6-12jährige 72 Stunden)
  • eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde
  • ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
    • Zweitimpfung, die nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
    • Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
    • Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf
  • ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde
  • ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage sein darf

[1] Nicht ausreichend sind in Wien ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird sowie ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers der nicht öffentlichen Sportstätte.

Ein Antreten zu einem Meisterschafts- oder Cup-Spiel oder Turnier ist nur unter Einhaltung der 3 G-Regel gestattet.

Der Nachweis muss über die gesamte Dauer des Wettkampfs Gültigkeit haben (§ 18 2. COVID-19-Öffnungsverordnung).

Der Heimverein hat die entsprechenden Nachweise der SpielerInnen, FunktionärInnen, BetreuerInnen und Begleitpersonen der Gastmannschaft sowie ggf. der SchiedsrichterInnen zu überprüfen und darf diese nur in die Halle einlassen, wenn gültige Nachweise vorliegen.

Der Repräsentant der Gastmannschaft ist ebenfalls befugt, die entsprechenden Nachweise der Heimmannschaft vor Spielbeginn einzusehen.

Der WTTV behält sich vor, bei Meisterschafts –und Cupspielen stichprobenartig die Einhaltung dieser behördlichen Auflage zu überprüfen.

Folgende weitere behördliche Auflagen gelten für die Hallenbetreiber:

  • Contact Tracing: Die BetreiberInnen von nicht öffentlichen Sportstätten und Verantwortlichen von Veranstaltungen/Zusammenkünften sind verpflichtet, von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den Vor- und Familiennamen, die Telefonnummer und falls vorhanden die E-Mail-Adresse sowie Datum und Uhrzeit des Betretens des betreffenden Orts zu erheben. Der/Die VeranstalterIn hat der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen die Daten zur Verfügung zu stellen und diese nach Ablauf von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung unverzüglich zu löschen. Die Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeitet werden. (§ 17 2. COVID-19-Öffnungsverordnung)
  • Die Sportstättenbetreiberin muss ein COVID-19-Präventionskonzept erstellen und eine COVID-19-Präventionsbeauftragte (§ 7 2. COVID-19-Öffnungsverordnung)
  • Zusammenkünfte mit mehr als 100 TeilnehmerInnen sind spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. (§ 12 2. COVID-19-Öffnungsverordnung)

Die Handlungsempfehlungen des ÖTTV mit Gültigkeit ab 16.8.2021 sind hier abrufbar.

Die vollständige, offizielle Aussendung als pdf findet ihr hier:Information WTTV-Spielbetrieb COVID-19 Nr.20

 

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