19. Information zum Spielbetrieb

19. Information zum Spielbetrieb

 Mit 1.7.2021 ist die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung in Kraft getreten, mit der einige Schutzmaßnahmen für nicht-öffentliche Sportstätten in geschlossenen Räumen aufgehoben wurden:

  • Eingeschränkte Maskenpflicht: Eine Maske (Mund-Nasen-Schutz oder FFP2) ist, sofern der Zweck des Betretens der jeweiligen Sportstätte die Sportausübung ist, nicht mehr verpflichtend zu tragen. Sehr wohl aber haben Funktionäre, Angehörige oder andere Personengruppen, die nicht aktiv Sport betreiben, eine Maske zu tragen.
  • Kein Mindestabstand: Es ist in Sportstätten kein verpflichtender Mindestabstand zu halten. Der ÖTTV empfiehlt jedoch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens einem Meter außerhalb der aktiven Sportausübung.
  • Keine Quadratmeterregelung: Ebenso wurde die Quadratmeterregelung für Sportstätten aufgehoben. Die Sportstätten können somit wieder in gleicher Belegung wie vor der COVID-19-Pandemie genutzt werden.
  • Keine zeitlichen Beschränkungen für die Verwendung der Sportstätten: Ein Betreten und Verweilen in den Sporthallen ist rund um die Uhr gestattet.

Folgende behördliche Vorgaben sind weiterhin einzuhalten:

  • 3 G-Regel („Eintrittstest“): Alle Personen ab 6 Jahren (in Wien) müssen beim Betreten von nicht-öffentlichen Sportstätten einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitführen und während des Aufenthalts bereithalten. Als solcher Nachweis gelten:
    • Antigentest einer befugten Stelle, nicht älter als 48 Stunden
    • Molekularbiologischer Test (PCR) einer befugten Stelle, nicht älter als 72 Stunde
    • Ärztliche Bestätigung einer in den letzten 180 Tagen überstandenen SARS-CoV-2-Infektion,
    • Impfung (ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als 90 Tage zurückliegen darf, oder Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist ab dem 22. Tag nach der Impfung wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf)
    • Absonderungsbescheid, nicht älter als 180 Tage
    • Nachweis über neutralisierende Antikörper, nicht älter als 90 Tage

Aufgrund der Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung sind für in Wien gelegene Sportstätten ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers der nicht öffentlichen Sportstätte seit 1.7.2021 nicht mehr ausreichend.

  • Contact Tracing: Die BetreiberInnen von nicht öffentlichen Sportstätten und Verantwortlichen von Veranstaltungen/Zusammenkünften sind verpflichtet, von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den Vor- und Familiennamen, die Telefonnummer und falls vorhanden die E-Mail-Adresse sowie Datum und Uhrzeit des Betretens des betreffenden Orts zu erheben. Der/Die VeranstalterIn hat der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen die Daten zur Verfügung zu stellen und diese nach Ablauf von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung unverzüglich zu löschen. Die Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeitet werden. (§ 17 2. COVID-19-Öffnungsverordnung)
  • Die Sportstättenbetreiberin muss ein COVID-19-Präventionskonzept erstellen und eine COVID-19-Präventionsbeauftragte ernennen.
  • Zusammenkünfte mit mehr als 100 TeilnehmerInnen sind spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Die Handlungsempfehlungen des ÖTTV mit Gültigkeit ab 1.7.2021 sind hier abrufbar.

Die vollständige, offizielle Aussendung als pdf findet ihr hier: Information WTTV-Spielbetrieb COVID-19 Nr.19

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