17. Information zum Spielbetrieb

17. Information zum Spielbetrieb

Mit 19.5.2021 tritt die COVID-19-Öffnungsverordnung in Kraft, die nach mehr als 6 Monaten wieder einen Indoor-Breitensportbetrieb ermöglicht.

Damit kann auch der Tischtennissport wieder in den Hallen betrieben werden.

Folgende Maßgaben sind dabei aufgrund der COVID-19-Öffnungsverordnung (§ 8) dabei einzuhalten:

  • „Eintrittstest“: Alle SportlerInnen und BetreuerInnen (mit Ausnahme von Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr) haben einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitzuführen und während des Aufenthalts bereitzuhalten. Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr („Eintrittstest“) gilt:
    • ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf
    • ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf. Die Testungen in den Schulen gelten als Nachweis einer befugten Stelle und sind ab Testabnahme für 48 Stunden gültig.
    • ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf
    • eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde
    • ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
      • Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
      • Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
      • Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
      • Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf
    • ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde
    • ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf
    • Vorort-Test: Kann ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden, kann ausnahmsweise ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des/der Betreibers/Betreiberin einer nicht öffentlichen Sportstätte durchgeführt werden. Das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
  • FFP2-Maske: Während der gesamten Dauer des Aufenthalts (ausgenommen bei der Sportausübung und in Feuchträumen) ist eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen. (6-14jährige haben einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen; unter 6jährige sind von der Maskenpflicht befreit.)
  • 2m-Mindestabstand: Bei der Ausübung des Tischtennissports ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten. Das Doppelspiel gilt als kurzfristige sportarttypische Unterschreitung des Mindestabstands und ist daher erlaubt.
  • 20m² pro Person: Es dürfen sich in der Halle nur so viele SportlerInnen/BetreuerInnen aufhalten, dass je „KundIn“ 20m² zur Verfügung stehen (Bspw. dürfen sich je Spielbox im Ausmaß von 5 x 8 m zwei SpielerInnen aufhalten).
  • Zusammenkünfte nur von 05.00-22.00 Uhr: Ein Betreten und Verweilen in den Sporthallen ist nur von 5.00 bis 22.00 Uhr erlaubt.
  • Contact-Tracing: Die BetreiberInnen von nicht öffentlichen Sportstätten und Verantwortlichen von Veranstaltungen/Zusammenkünften sind verpflichtet, von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den Vor- und Familiennamen, die Telefonnummer und falls vorhanden die E-Mail-Adresse sowie Datum und Uhrzeit des Betretens des betreffenden Orts zu erheben. Der/Die VeranstalterIn hat der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen die Daten zur Verfügung zu stellen und diese nach Ablauf von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung unverzüglich zu löschen. Die Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeitet werden. (§ 17 COVID-19-Öffnungsverordnung)
  • COVID-19-Präventionskonzept und COVID-19-Beauftragte/r: Für nicht-öffentliche Sportstätten hat der Verein (Betreiber) ein COVID-19-Präventionskonzept gem. § 1 Abs 3 COVID-19-Öffnungverordnung auszuarbeiten und eine/n COVID-19-Beauftragte/n (gem. § 1 Abs 4 COVID-19-Öffnungsverordnung) zu bestellen.
  • Für Zusammenkünfte in nicht-öffentlichen Sportstätten in sportarttypischen Gruppengrößen gilt die Anzeigepflicht von Zusammenkünften ab 11 Personen nicht. (§ 13 Abs 10 Z 9 COVID-19-Öffnungsverordnung).
  • Werden ZuschauerInnen eingelassen, besteht ab 11 Personen die Anzeigepflicht, ab 51 Personen die Bewilligungspflicht. (§ 13 COVID-19-Öffnungsverordnung)
  • Für den Spitzensportbereich gelten eigene Regelungen (§ 8 Abs 7f. und 15 COVID-19-Öffnungsverordnung).

Darüber hinaus sind die vom ÖTTV mit dem Sportministerium abgestimmten, aktualisierten Handlungsempfehlungen für den Tischtennissport einzuhalten. Diese werden auf der Homepage des WTTV abrufbar sein, sobald sie vom ÖTTV zur Verfügung gestellt werden.

Die vollständige, offizielle Aussendung als pdf findet ihr hier: Information WTTV-Spielbetrieb COVID-19 Nr.17

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