Am 22.10.2020 wurden zwei Novellen der COVID-19-Maßnahmenverordnung kundgemacht. Diese bewirken auch einige Änderungen für den Spielbetrieb im WTTV. So wird die Anzahl der TeilnehmerInnen an einer Indoor-Veranstaltung auf 6 Personen gesenkt. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind (SportlerInnen, SchiedsrichterInnen, BetreuerInnen), sind in diese Höchstzahl nicht einzurechnen. Explizit klargestellt wird nun in der Verordnung auch, dass mehrere Veranstaltungen parallel stattfinden dürfen, sofern organisatorisch eine Durchmischung der Gruppen ausgeschlossen wird (§ 10 Abs 2a). Speisen und Getränke dürfen erst ab einer Veranstaltungsdauer von mehr als 3 Stunden ausgegeben werden. Gesichtsvisiere gelten ab 7.11.2020 nicht mehr als Ersatz für den Mund-Nasen-Schutz.
Folgende Maßgaben gelten daher ab 25.10.2020 im WTTV:
Beschränkung der Anzahl der anwesenden Personen:
- Pro Meisterschaftsspiel dürfen nur die antretenden SpielerInnen, ein/e BetreuerIn pro Mannschaft und ein/e SchiedsrichterIn in der Halle anwesend sein. Die parallele Austragung von Meisterschafts- und Cupspielen ist erlaubt.
- Abgesehen von den an Meisterschafts- und Cupspielen beteiligten Personen dürfen parallel zusätzlich maximal 6 Personen in der Halle [1] anwesend sein. Das betrifft ZuseherInnen, VereinsfunktionärInnen, andere trainierende SpielerInnen etc.
[1] Wenn ein Verein über zwei oder mehr räumlich vollständig getrennte Hallen (jeweils eigener Eingang, keine Mauerdurchbrüche zwischen den Hallen) verfügt, sind diese getrennt zu betrachten. - Daher dürfen von Gastmannschaften nur die antretenden SpielerInnen und ein/e BetreuerIn zu einem Auswärtsspiel kommen – es sei denn, es wird mit dem Heimverein vorab etwas anderes vereinbart.
- Von der Beschränkung der HöchstteilnehmerInnenzahl sind auch Gruppentrainings mit einheitlicher Beginn- und Endzeit umfasst. Es dürfen organisierte Trainings mit mehr als 6 TeilnehmerInnen daher nur stattfinden, wenn sie in Gruppen zu max. 6 Personen unterteilt werden und sicher gestellt wird, dass keine Durchmischung zwischen den Gruppen erfolgt.
Mund-Nasen-Schutz-Pflicht:
- Außer bei der Sportausübung ist immer ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das betrifft ZuseherInnen ebenso wie SpielerInnen, SchiedsrichterInnen und BetreuerInnen. Dies gilt auch für die Garderoben und für Clubräume - ausgenommen sind Feuchträume. Visiere sind ab 7.11.2020 nicht mehr als Ersatz für den Mund-Nasen-Schutz zugelassen. [2]
[2] Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann. Diesfalls darf auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht.
1 Meter-Mindestabstand:
- Der Mindestabstand von 1 Meter ist im Spielbetrieb – mit Ausnahme des Doppels – zu wahren. Dies gilt auch für Mannschaftsbänke, beim Coaching, auf den Tribünen, in den Garderoben, in Club- und sonstigen Nebenräumen etc.
Hygieneregeln:
- Es dürfen nur symptomfreie SpielerInnen an Wettkämpfen teilnehmen (gilt natürlich weiterhin auch für das Training). Wer Symptome wie Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit, Fieber, Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns, Muskelschmerzen, Durchfall oder Übelkeit hat, soll nicht in die Tischtennis-Halle kommen!
- Aufgrund des Epidemiegesetzes durch die Gesundheitsbehörde abgesonderte Personen dürfen selbstverständlich während der Dauer der Absonderung ebenfalls nicht in die Tischtennis-Halle kommen.
- Die Hygienemaßnahmen sind einzuhalten, d. h. kein Händeschütteln, Händewaschen vor und nach den Spielen, Einhalten der Husten-Nies-Schnäuz- Etikette.
- Sofern technisch möglich sind die Halle, die Garderoben und die Duschräume regelmäßig zu lüften – möglichst stündlich querlüften.
Protokollierung der Anwesenheiten:
- Für eine allfällig erforderliche behördliche Kontaktpersonennachverfolgung muss vom Verein über die in den letzten Wochen in der Halle anwesenden Personen Auskunft gegeben werden können. Neben den SpielerInnen sind dabei auch Funktionäre, BetreuerInnen, ZuseherInnen etc. in einer Anwesenheitsliste zu erfassen. Die Anwesenheitslisten sind jeweils nach 28 Tagen zu vernichten.
Der WTTV weist darauf hin, dass die Auflagen betreffend TeilnehmerInnenhöchstzahlen, Mund-Nasen-Schutz-Pflicht, Abstandsregel und abgesonderte Personen behördlich verordnete Maßnahmen sind. Ein Zuwiderhandeln stellt eine Verwaltungsübertretung dar und kann von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu € 1.450 bzw. € 3.600 bestraft werden.
Der ÖTTV wird seine Handlungsempfehlungen in Zusammenhang mit COVID-19 aktualisieren. Sie sind dann auf der Homepage des ÖTTV bzw. WTTV abrufbar.
Wie bereits im WTTV-Rundschreiben Nr. 6 2020/21 verlautbart, werden die Sammelrunden der Nachwuchs-Mannschaftsmeisterschaft sowie die Nachwuchsranglistenturniere bzw. NW-RC-Turniere im Kalenderjahr 2020 nicht mehr durchgeführt. Die Wiener Meisterschaften 2020 werden vorerst auf das 2. Quartal 2021 (April-Juni) verschoben.
Die Mannschaftsmeisterschaft und die Cup-Bewerbe werden vorerst fortgesetzt. Der Vorstand des WTTV beobachtet aber die problematische Entwicklung der Infektionszahlen und wird nun wöchentlich beurteilen, ob ein weiterer Wettkampfbetrieb aufrechterhalten werden kann.
Die vollständige, offizielle Aussendung als pdf findet ihr hier: Information WTTV-Spielbetrieb COVID-19 Nr 11