Aufgrund der neu kundgemachten COVID-19-Maßnahmenverordnung sind Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 10 Personen untersagt. Laut den neuesten Auskünften von Sport Austria können aber in einer Sportstätte auch mehrere Gruppen mit maximal 10 Personen parallel trainieren, falls eine Durchmischung dieser Gruppen ausgeschlossen werden kann. Daher ist die parallele Austragung von Meisterschaftsspielen nach unserem derzeitigen Kenntnisstand weiterhin möglich.
Folgende Maßgaben sind aber zu beachten:
- Pro Meisterschaftsspiel dürfen nur die antretenden SpielerInnen, ein/e BetreuerIn pro Mannschaft und ein/e SchiedsrichterIn in der Halle anwesend sein.
- Abgesehen von den an Meisterschafts- und Cupspielen beteiligten Personen dürfen parallel zusätzlich maximal 10 Personen in der Halle [1] anwesend sein. Das betrifft ZuseherInnen, VereinsfunktionärInnen, andere trainierende SpielerInnen etc. [1] Wenn ein Verein über zwei oder mehr räumlich vollständig getrennte Hallen (jeweils eigener Eingang, keine Mauerdurchbrüche zwischen den Hallen) verfügt, sind diese getrennt zu betrachten.
- Daher dürfen von Gastmannschaften nur die antretenden SpielerInnen und ein/e BetreuerIn zu einem Auswärtsspiel kommen – es sei denn, es wird mit dem Heimverein vorab etwas anderes vereinbart.
Aufgrund der COVID-19-Maßnahmenverordnung ergeben sich folgende weitere Auflagen:
- Unserem Kenntnisstand nach dürfen bis auf Weiteres keine Turniere mit mehr als 10 Personen stattfinden. Die Wiener Meisterschaften 2020
werden daher vorerst nicht ausgeschrieben. Die Nachwuchs-RC-Turniere werden bis auf Weiteres nicht ausgetragen. - Von der Beschränkung der HöchstteilnehmerInnenzahl sind auch Gruppentrainings mit einheitlicher Beginn- und Endzeit umfasst. Es dürfen daher keine organisierten Trainings mit mehr als 10 TeilnehmerInnen stattfinden.
Bei all diesen Auflagen handelt es sich nicht um bloße Empfehlungen, sondern um vom Gesundheitsministerium verordnete Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen auf Grundlage von § 15 Epidemiegesetz. Ein Zuwiderhandeln stellt eine Verwaltungsübertretung dar und kann von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu € 1.450 bestraft werden.
Auch die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in den Sportstätten außer bei der Sportausübung beruht auf einer Verordnung des Gesundheitsministeriums (auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes). Auch hier bedeutet ein Zuwiderhandeln eine Verwaltungsübertretung, die von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu € 3.600 bestraft werden kann.
- Außerhalb der Spielbox ist immer ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das betrifft ZuseherInnen ebenso wie SpielerInnen und BetreuerInnen, die neben der Box sitzen. Dies gilt auch für die Garderoben - ausgenommen sind Nassräume.
Die vollständige, offizielle Aussendung als pdf findet ihr hier: Information WTTV-Spielbetrieb COVID-19 Nr 10