Aufgrund der 10. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle gilt in Sportstätten ab 14.9.2020 wieder Mund-Nasen-Schutz-Pflicht – außer bei der Sportausübung. Diese behördliche Anordnung ist ausnahmslos einzuhalten. Die Verpflichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann.
Die Vorgaben für den Wettkampfbetrieb werden somit wie folgt adaptiert:
- Es dürfen nur symptomfreie SpielerInnen an Wettkämpfen teilnehmen (gilt natürlich weiterhin auch für das Training). Wer Symptome wie Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit, Fieber, Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns, Muskelschmerzen, Durchfall oder Übelkeit hat, soll nicht in die Tischtennis-Halle kommen!
- Aufgrund des Epidemiegesetzes durch die Gesundheitsbehörde abgesonderte Personen dürfen selbstverständlich während der Dauer der Absonderung ebenfalls nicht in die Tischtennis-Halle kommen.
- In den Sportstätten gilt in allen Bereichen Mund-Nasen-Schutz-Pflicht – außer bei der Sportausübung.
- Der Mindestabstand von 1 Meter ist im Spielbetrieb – mit Ausnahme des Doppels – zu wahren. Dies gilt auch für Mannschaftsbänke, Nebenräume und Tribünen, Garderoben, beim Coaching etc.
- Die Hygienemaßnahmen sind einzuhalten, d. h. kein Händeschütteln, Händewaschen vor und nach den Spielen, Einhalten der Husten-Nies-Schnäuz-Etikette.
- Sofern technisch möglich ist die Halle regelmäßig zu lüften – möglichst stündlich.
- Der Zutritt zur Halle ist für eine allfällig erforderliche behördliche Kontaktpersonennachverfolgung zu protokollieren (= Führen einer Anwesenheitsliste über alle in der Halle anwesenden Personen). Neben den SpielerInnen sind dabei auch Funktionäre, BetreuerInnen, ZuseherInnen etc. in der Anwesenheitsliste zu erfassen. Die Anwesenheitslisten sind jeweils nach 28 Tagen zu vernichten.
Weiters wurde in der Novelle der COVID-19-Lockerungsverordnung die Regelung für Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze in geschlossenen Räumen verschärft. Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sind untersagt. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahl nicht einzurechnen.
Der ÖTTV hat die Handlungsempfehlungen in Zusammenhang mit COVID-19 aktualisiert (Stand 01.09.2020) – sie sind hier abrufbar.
Die offizielle Mitteilung als pdf findet ihr hier: 9. Information zum Spielbetrieb